Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmer haben nach der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) Auskunftsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. So kann der Arbeitnehmer Auskunft verlangen über die Verarbeitungszwecke einschließlich der spezifischen Verwendungen, die der Arbeitgeber mit seinen personenbezogenen Daten getätigt hat und tätigen wird. Ebenso hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers offengelegt wurden bzw. werden.

Beispielsweise vergessen die Unternehmen oft, Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass sie deren Daten zur Eigendarstellung oder zur Werbung auf ihrer Internetseite verwenden.

Ebenfalls hat gemäß § 15 Abs. 3 DSGVO der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst alle elektronisch verarbeiteten Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen, Lohnkonten wie auch die den Arbeitnehmer betreffen E-Mails. Gleiches gilt für alle den Arbeitnehmer betreffenden geschäftlichen Unterlagen sowie sämtlichen Schriftwechsel mit dem oder über den Betroffenen.

Ein Verstoß gegen den Auskunftsanspruch kann eine Schadensersatzpflicht begründen. Ein solcher Schaden kann als immaterieller Schaden im Sinne einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen werden. Hierbei sind sich aktuell die Gerichte noch nicht einig, ob tatsächlich ein Schaden vorliegt, der materiell, d.h. in Geld, auszugleichen ist. Jedenfalls ist aber eine Entwicklung zu erkennen, die Unternehmen sensibilisieren sollte. Gleichfalls besteht hier für Arbeitnehmer im Falle eines Rechtsstreits mit ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, etwa in einem zukünftigen Kündigungsschutzprozess, ihre Rechtsposition zu stärken.“