Scheidung: Beratung, Antrag und Durchsetzung
Thema Scheidungsrecht. Wir begleiten Ihre Scheidung vor den Familiengerichten. Dies ist auch bei Ehen mit Auslandsbezug möglich.
Vorab benötigen Sie eine umfassende Scheidungsberatung. Hierzu raten wir hier vorab mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Eheleute seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Unter gewissen Umständen kann die Trennung auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Erforderlich ist eine „Trennung von Tisch und Bett“.
In Ausnahmefällen kann auf den Ablauf des Trennungsjahres verzichtet werden, wenn dies wegen besonderer Umstände einem Ehepartner unzumutbar wäre. Dies ist bei erheblicher ehelicher Gewalt und erheblichen sexuellen Übergriffen regelmäßig der Fall. Von der Möglichkeit der Härtefallscheidung wird zurückhaltend Gebrauch gemacht, d.h. in der Regel ist das Trennungsjahr abzuwarten.
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Anwaltliche Vertretung und Familiengericht
Für das durchführen der Ehescheidung (Scheidungsverfahren, Scheidungsdurchsetzung) ist regelmäßig die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Zur Stellung des Scheidungsantrages sind die Eckdaten der Ehe erforderlich. Diese ergeben sich aus der Heiratsurkunde. Ferner sind Angaben zu Kindern, die aus der Ehe hervorgegangen sind und Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten erforderlich.
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts resultiert in der Regel aus dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Zusammen mit der Ehescheidung wird durch das Gericht für gewöhnlich das Verfahren über den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem findet der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten jeweils in der Ehezeit erworben haben, statt. Zur Ermittlung der auszugleichenden Werte sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke auszufüllen, die den jeweiligen Versorgungsträgern zur weiteren Bearbeitung durch das Gericht vorgelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dieser findet dann nicht mehr statt.
Welche Kosten kommen auf mich zu bei der Scheidung ?
Die Kosten der Scheidung (Scheidungsverfahren) richten sich nach dem Verfahrenswert, der gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Summe des jeweiligen dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Spätere Änderungen des Streitwertes infolge von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind möglich. Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach den auszugleichenden Rechten.
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, die in Familiensachen nicht selten gegeben sind, kann zur Finanzierung der Scheidung ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden.
Mehr zum Thema Scheidungsrecht
Allgemeine zusätzliche Informationen zum Thema Scheidung erhalten sie bei Internetratgeber Recht und der Broschüre „Trennung und Scheidung“ des Justizministeriums NRW.
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