Kosten – Gebühren beim Anwalt nach dem RVG bis zur Honorarvereinbarung
Den aktuellen gesetzlichen Rahmen für die Kosten (Honorar) von einem Anwalt oder Fachanwalt gegenüber Verbrauchern ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG 2021). Leider ist die genaue Höhe der Kosten nach wie vor nur selten exakt vorauszusehen. Das liegt daran, dass das RVG eine Vielzahl von Tatbeständen kennt, die – sofern sie denn eintreten, was bei Mandatsbeginn noch durchaus ungewiss ist – Gebühren (Kosten) auslösen. Ein hoch qualifizierter Fachanwalt ist hierbei nicht teurer als ein Generalist. Mit Unternehmen schließen wir indessen klar strukturierte Honorarvereinbarungen. Bei Kleinunternehmen wenden wir ebenso wie bei Verbrauchern das RVG an.
Eine mündliche Erstberatung kostet den Verbraucher gegenüber dem Anwalt jedenfalls nicht mehr als 190 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und gegebenenfalls einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR. Je nach Streit- bzw. Gegenstandswert entstehen geringere Kosten; unabhängig davon, ob der Beratende für dieses Rechtsgebiet auch Fachanwalt ist.
Kommt es zu einer außergerichtlichen Vertretung, berechnen wir das Honorar (Kosten) bei Verbrauchern nach dem Streitwert. Der Gebührenansatz liegt hierbei zwischen ein 0,5 bis 2,5, je nach Aufwand. Mittels des RVG-Prozessrechners von juris können die Kosten von einem Anwalt oder eines Rechtsstreits vorab ermittelt werden.
Die Kosten im Prozessverfahren sind höher. Der Gebührenansatz liegt in der ersten Instanz regelmäßig zwischen 1,3 bis 3,5, je nach Aufwand, zuzüglich der Gerichtskosten. Nähreres hierzu erläutern Ihnen gerne unsere (Fach)Anwälte.
Während in zivilrechtlichen Angelegenheiten zumeist die Kosten nach Streitwert-Gebührentabelle abgerechnet wird, ist es in anderen Fällen, z.B. in Strafsachen, üblich, mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung zu treffen, welche Umfang und Bedeutung der Angelegenheit Rechnung trägt. Die Erfahrung zeigt, dass die Vereinbarung einer Abrechnung auf Zeitbasis für beide Seiten vorteilhaft sein kann. Und Im Sozialrecht gibt es Rahmengebühren für Verbraucher, die die anwaltlichen Kosten begrenzen. In Verkehrsunfallangelegenheiten ist es wichtig zu wissen, dass bei eindeutigem Verschulden des Unfallgegners dessen Haftpflichtversicherung die Kosten von dem Anwalt des Geschädigten übernimmt.
Rechtsschutzversicherung & Honorarvereinbarung
Wir empfehlen unseren Mandanten immer, rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, bevor es zum Rechtsstreit kommt. Denn die Rechtsschutzversicherungen haben in der Regel Wartezeiten von drei bis sechs Monaten. Für alle streitigen Fälle, die in der Wartezeit beginnen, werden keine Kosten übernommen. Auch übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten von dem Anwalt lediglich gemäß den Gebührensätzen des RVG, nicht jedoch aus einer darüber hinaus gehenden Honorarvereinbarung.
In einigen Fällen schließen wir auch Honorarvereinbarungen. Gegenstand einer solchen Vereinbarung kann ein Pauschalhonorar, aber auch eine Regelung über die Höhe des Gegenstandswertes oder die Absprache eines Zeithonorars sein.
Noch Fragen?
Gerne beantworten wir Ihre Kostenanfrage im Einzelfall.
Bei einer ersten Einschätzung des Kostenrisikos kann Ihnen der RVG-Prozessrechners von juris behilflich sein, der Ihnen die Maximalkosten ausrechnet, die im äußersten Fall auf Sie zukommen können. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
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