Erbrecht – Erben und Vererben

In Deutschland werden jährlich mehr als 200 Milliarden Euro vererbt, was viele Fragen zum Erbrecht aufwirft. Um so erstaunlicher ist es, dass nur etwa 1/4 der Deutschen einen letzten Willen zu Papier bringen, davon auch noch ein beträchtlicher Teil in nicht rechtsgültiger, unwirksamer Form. Sie überlassen damit mehrheitlich dem Gesetzgeber die Entscheidung über ihren Nachlass. 

Ohne rechtswirksame Verfügung für den Todesfall – Testament oder Erbvertrag – tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob das in Ihrem Fall erwünscht und interessengerecht wäre?

Wir entwickeln für unsere Mandanten individuelle, maßgeschneiderte Lösungen, um die pauschalen gesetzlichen Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen anzupassen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir sie in allen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Erbfall stellen z.B.Erbeinsetzung, Erbfolge, Vererblichkeit, Auflagen, Erbschein, Beglaubigungen, Enterbung oder bei Problemen mit dem Nachlassgericht.

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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den Ehegattentestamenten und die Standart-Lösung für verheiratete Paare mit erwachsenen Kindern.

Im Vordergrund steht dabei die Versorgung des länger lebenden Ehegatten. Dieser soll nicht durch Erbansprüche der Kinder eingeschränkt und erst recht nicht aus dem Eigenheim vertrieben werden. Deshalb soll der länger lebende Ehegatte zunächst einmal Alleinerbe werden, erst nach dem Tode beider Eltern sollen die Kinder erben.

So sinnvoll diese Lösung in vielen Fällen sein mag, das Berliner Testament hat auch gravierende Nachteile, über die man sich vorher im Klaren sein sollte. Im Gegensatz zum Einzeltestament lässt es sich nicht so einfach mehr abändern oder widerrufen, hierzu ist schon zu Lebzeiten beider Eheleute der Notar erforderlich. Verstirbt ein Ehegatte, werden die im Rahmen eines Berliner Testaments wechselseitig getroffenen letztwilligen Verfügungen für den Überlebenden bindend und hindern ihn an anderweitigen Verfügungen.

Probleme ergeben sich auch, wenn Kinder beim Tod des erstverstorbenen Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, oder wenn der länger lebende Elternteil sich erneut verheiratet, vielleicht sogar noch weitere Kinder zeugt. Durch ein geschickt abgefasstes Testament können Querelen (z.B. Anfechtung oder Testamentsauslegung),oftmals vermieden werden.

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Das Behindertentestament

Trotz Pflegeversicherung sind Behinderte, zumal wenn sie in einem Heim gepflegt werden, in der Regel darauf angewiesen, dass der Sozialhilfeträger zumindest einen Teil der hohen Pflegekosten übernimmt. Wird der Behinderte Erbe, so kann deshalb der Sozialhilfeträger Teile des Nachlasses bzw. Vermächtnisses für sich beanspruchen. Dann erlangt der Behinderte durch das Erbe keinerlei tatsächlichen Vorteil, das ererbte Vermögen der Familie fließt in die Staatskasse.

Mit einem sogenannten Behindertentestament kann man vermeiden, dass der Sozialhilfeträger Mitglied der Erbengemeinschaft wird und erreichen, dass dem Behinderten tatsächliche Vorteile zukommen, die ihm nicht genommen werden können. Der Bundesgerichtshof hat dieses Interesse von Eltern mit behinderten Kindern als legitim anerkannt und sieht darin, zumindest bei mittleren Vermögen, auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten.

Erbrecht

Bei der Errichtung und Gestaltung eines Behindertentestaments muss man auf viele Details achten. Es kommt darauf an, wie viele Verwandte neben dem Behinderten zu bedenken sind, wie groß das Vermögen ist, welche besonderen Bedürfnisse der Behinderte hat. Nicht für alle ist so ein Testament überhaupt sinnvoll. Man sollte sich vorher auf jeden Fall ausführlich und individuell juristisch beraten lassen.

Link zum Internetratgeber rund um das Erbe zur Vorsorgevollmacht sowie Wikipedia.

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